interview über schönheitsoperationen

Interview mit Dr. Michael Kremer im Sonderheft "Alles über Schönheits-OPs"

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Gutachten - Arzthaftung - Kunstfehler

Die Plastische Chirurgie hat mit ihren vielfältigen Möglichkeiten im kosmetisch- ästhetischen Bereich in den letzten Jahren großen Zuspruch gefunden. Beigetragen haben zahlreiche Berichte im Fernsehen und in Publikumszeitschriften. Dies hat aber auch dazu geführt, dass zahlreiche sogenannte „Schönheitsinstitute“ in ihrer Angebotspalette auch operative Eingriffe anbieten, ohne dass die fachärztliche Gewähr gegeben ist, dass diese nach dem anerkannten Standard der medizinischen Wissenschaft erfolgen. Auch Ärzte ohne einschlägige fachärztliche Ausbildung bieten zuweilen Behandlungen an, wobei vielfach nicht bekannt ist, dass es sich selbst bei der Bezeichnung „Ästhetische Chirurgie“ nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung handelt, die eine mehrjährige Ausbildung in der Plastischen Chirurgie voraussetzt. Ein besonderes Risiko nehmen Patienten in Kauf, die aus Kostengründen sog. Schönheitsoperationen im Ausland vornehmen lassen.

Zu uns kommen immer wieder Patienten, die in Unkenntnis dieser Umstände aufwendiger Werbung erlegen sind oder die fachärztlichen Voraussetzungen für kosmetisch-ästhetische Operationen unterschätzt haben. Sie sind von den an ihnen vorgenommenen operativen Eingriffen enttäuscht, weil die gewünschten Ergebnisse nicht eingetreten oder sogar äußerliche Entstellungen und andere Folgeschäden entstanden sind. Häufig stellen sich diese erst nach einiger Zeit ein und zwingen zu erneuten, diesmal womöglich komplizierteren Operationen. Die Patienten sind häufig ratlos, wie sie weiter vorgehen sollen, weil sie nicht über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert sind.

Unser leitender Arzt wurde in seiner mehrjährigen fachärztlichen Tätigkeit im In- und Ausland in zahlreichen Fällen als Sachverständiger mit der Erstellung von Gutachten betraut. Auf Grund dieser seiner Erfahrung ist er in der Lage, Problemfälle sachverständig zu beurteilen. Er wird sich daher auch in diesem Bereich Ihren Problemen annehmen können und Ihnen eine geeignete Beurteilungsgrundlage nach dem anerkannten Stand der fachmedizinischen Wissenschaft an die Hand geben,  die Ihnen Ihre eigene Entscheidung – sei sie medizinischer oder rechtlicher Art - erleichtern wird.

Einige Hinweise über die Beziehungen zwischen uns Ärzten und unseren Patienten sollen Ihnen zur Aufklärung dienen. Grundlage dieser Beziehungen ist  der Behandlungsvertrag, der auch stillschweigend abgeschlossen werden kann, indem Sie als Patient sich in die Behandlung begeben und wir Ärzte die Behandlung übernehmen. In der Regel handelt es sich um einen Dienstvertrag. Als Patient können Sie erwarten, dass die ärztliche Diagnostik und der operative ästhetisch-plastische  Eingriff mit Einschluss der Nachsorge nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft erfolgt. Auch wenn wir Ärzte nicht für den gewünschten Erfolg einstehen müssen, schulden wir doch eine sachgerechte, von selbstverschuldeten Fehlern freie Behandlung nach dem vorgenannten Grundsatz. Dazu gehört auch und  insbesondere bei kosmetischen Operationen eine Aufklärungspflicht über Befund, Prognose und Behandlungsablauf, über Chancen und Risiken, aber auch über therapiegerechtes Verhalten zur Sicherung des Heilerfolgs. Darüber hinaus besteht eine Dokumentationspflicht, dem auf Seiten des Patienten das Recht auf Einsicht in seine Behandlungsakte entspricht. Auch Sie als Patient haben zur sachgerechten Behandlung beizutragen, u.a. dürfen Sie nicht wesentliche Umstände verschweigen und müssen die ärztlichen Anweisungen, etwa die Aufforderung zur Nachkontrolle, befolgen.

Eine schuldhafte Verletzung des Behandlungsvertrags würde dem Patienten einen Anspruch auf Schadensersatz geben, der auf Wiederherstellung zielt, dazu könnte auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld treten. Voraussetzung ist stets der Nachweis der Kausalität, d.h. der Schaden muss auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sein. Dies muss der Patient als Anspruchsteller nachweisen. Dazu bedarf es im Zweifelsfalle einer sachverständigen Beurteilung, welche in einem Gutachten zum Ausdruck kommt.

Neben diesen Ansprüchen aus Vertragsrecht könnte auch ein Anspruch aus Deliktsrecht treten. Auch in diesem Fall ist eine objektive Verletzung der ärztlichen Sorgfalt Voraussetzung und die Schädigung muss ihre ursächliche Folge sein.

In beiden Fällen muss der Arzt auch für seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen einstehen.

Was die Verjährungsfristen anlangt, so entfallen für Neufälle in der Arzthaftung mit dem neuen Verjährungsrecht ab 1. Januar 2002 die Unterschiede zwischen den Ansprüchen  aus Vertrag oder Deliktsrecht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nunmehr drei Jahre und beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Erfahrung zeigt, dass der Arzt in aller Regel, wenn er in Anspruch genommen wird, sich an seine Ärztehaftpflichtversicherung wendet. Diese prüft dann, ob der Anspruch zu Recht besteht. Falls Behandlungsfehler nachgewiesen werden, kommt es häufig gar nicht erst zu einem Prozess, da die Versicherung den Anspruch anerkennt oder sich mit dem Gläubiger vergleicht.

Die vorstehende Aufklärung kann naturgemäß nur eine allgemeine Orientierung ermöglichen, sie kann und soll nicht die Rechtsberatung  der dafür zuständigen Personen und Stellen im Einzelfall ersetzen.

 

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